W C - V E R M I E T U N G
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Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen betreffend die Internet-Plattform www.wc-vermietung.nrw. Sofern der Kunde auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.

(2) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen und die gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Vermieters abbedingen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Die Leistungsbeschreibungen auf unserer Internetseite www.wc-vermietung.nrw stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Ein Angebot wird erst in telefonischer Form oder in Textform durch uns auf Basis einer Anfrage des Kunden abgegeben. Der Kunde kann dieses Angebot hiernach annehmen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung bei uns zustande. Die anschließend von uns verschickte Bestätigung des Eingangs der Annahme stellt eine Auftragsbestätigung dar.

3. Rechtswahl

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Mietvertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Preise / Zahlungsmöglichkeiten

Alle in einem Angebot genannten Preise sind Gesamtpreise in Euro (EUR) und werden inklusive der jeweils in Deutschland gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Zu den Zahlungsmöglichkeiten finden Sie Angaben unter … .

5. Fernabsatzrechtliche Informationen

(1) Die Beschreibung unserer Leistungen und die mietvertraglichen Konditionen finden Sie in der Artikelbeschreibung und in unseren AGB.

(2) Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, der für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Bei einem solchen Vertrag besteht kein Widerrufsrecht. Verbraucher können ihre Willenserklärung (Annahme unseres Angebotes) daher nicht widerrufen.

(3) Wir erbringen keine Kundendienstleistungen und gewähren selbst keine Garantien.

(4) Ein außergerichtliches Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, dem wir unterworfen sind, gibt es nicht.

6. Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Seit dem 09.01.2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Sie gilt für die außergerichtliche Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern und bezweckt die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen Binnenmarkt. Mit der Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden. Die OS-Plattform leitet ordnungsgemäß gestellte Beschwerden an die (nach nationalem Recht) zuständigen AS-Stellen (Außergerichtliche Streitbeilegung) weiter. Die Nutzung der OS-Plattform selbst ist kostenlos, in Verfahren vor den AS-Stellen können dem Verbraucher ggf. Kosten (bis zu 30,00 EUR) entstehen, falls sein Antrag rechtsmissbräuchlich ist.
Link zur OS-Plattform der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/consumers/odr

7. Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Technische Schritte zum Vertragsschluss: Siehe dazu Ziffer 2 dieser AGB.

(2) Vertragstextspeicherung / Ausdruck

Der Kunde kann den Vertragstext abspeichern, indem er durch die Funktion seines Browsers „Speichern unter“ die betreffende Internetseite auf seinem Computer sichert. Durch die Druckfunktion seines Browsers hat er zudem die Möglichkeit, den Vertragstext auszudrucken. Wir selbst speichern die Vertragstexte und machen dem Kunden diese auf Wunsch per E-Mail oder per Post zugänglich.

(3) Korrekturmöglichkeit

Ihre Eingaben können Sie während des Bestellvorgangs jederzeit korrigieren, indem Sie den Button „Zurück“ im Browser wählen und dann die entsprechende Änderung vornehmen. Durch Schließen des Webbrowsers können Sie den gesamten Bestellvorgang jederzeit abbrechen.

(4) Sprache

Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.

(5) Verhaltenskodex

Wir haben uns keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

8. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den vermieteten Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit sämtlichen Zusatzteilen zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen, je nach Vereinbarung der Parteien.

9. Beginn der Mietzeit

(1) Der Mietzeitbeginn wird nach Tag und Uhrzeit zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zur Verfügbarkeit der Mietsache sind in der Artikelbeschreibung Angaben enthalten. Genaue Zeiten werden zwischen den Parteien entweder vorab oder nach Abschluss des Mietvertrages (innerhalb des in der Artikelbeschreibung erläuterten Verfügbarkeitsrahmens) geklärt.

(2) Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in dem Unternehmen des Vermieters oder, falls der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.

10. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem einwandfreien, betriebsfähigen und sicheren Zustand zu übergeben oder bei entsprechender Vereinbarung zur Abholung bereit zu stellen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen.

11. Ende der Mietzeit

(1) Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien vereinbart. Die Mindestmietdauer ergibt sich aus der Artikelbeschreibung. Fehlt es an einer Vereinbarung über das Ende der Mietzeit, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Falls die Vertragsparteien kein Mietvertragsende vereinbart haben, endet das Mietverhältnis nach Kündigung mit Ablauf der in Ziffer 19 vereinbarten Kündigungsfrist.

12. Mietzinsberechnung

(1) Die Mietzinshöhe, ggf. die Staffelung des Mietzinses nach Mietdauer, Fälligkeiten, Zahlungszeitpunkte und eventuelle Nebenkosten ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Der Mietzins wird bei Mietvertragsbeginn für die vereinbarte Laufzeit in voller Höhe fällig, soweit keine anderweitige Regelung, z.B. für einen unbefristeten Mietvertrag, getroffen worden ist. Der Mietzins für die über den vereinbarten Mietzeitraum zusätzlich vereinbarte Mietzeit wird am Ende der vereinbarten Mietzeit abgerechnet, sofern keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.

(3) Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach Zugang eines in Textform erfolgenden Mahnschreibens des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand mit sämtlichem überlassenen Zubehör an den Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand und gesäubert unverzüglich zurückzugeben, je nach Vereinbarung, entweder indem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport ermöglicht oder indem er dem Vermieter den Mietgegenstand zurückbringt.

(4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat der Mieter dem Vermieter den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses als Schaden zu ersetzen. Jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, angerechnet.

13. Unterhaltspflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet,

a) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenden Rückfragen vor der Inbetriebnahme unverzüglich an den Vermieter zu wenden, was insbesondere auch bei Fragen bezüglich der geeigneten und zugelassenen Betriebsstoffe (nachstehend Punkt c)) gilt;
b) den Mietgegenstand nicht so einzusetzen, dass eine Überbelastung eintritt, die nicht mehr dem üblichen Mietgebrauch entspricht;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere die dafür vorgesehenen und zulässigen Betriebsstoffe zu verwenden (z.B. Wasser, Schmierstoffe, Reinigungsmittel), und zwar nur in einwandfreier Beschaffenheit unter Beachtung der Betriebsanleitung oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben;
d) den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand ggf. sofort außer Betrieb zu nehmen, und notwendige Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter selbst plant oder durch dritte Personen ausführen lassen will, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zu veranlassen;
e) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Einsatzzeit nach besten Möglichkeiten gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach Abstimmung mit dem Mieter ohne weitere Begründung zu besichtigen und selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu ermöglichen, zeitnahe Besichtigungstermine zu ermöglichen, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

14. Untervermietung, Abtretung, Pfändung

(1) Der Mieter darf den Mietgegenstand weder an einen Dritten weitervermieten, noch darf er Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder vertraglich Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei Verstößen ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren und den Dritten über das bestehende Mietverhältnis aufzuklären.

(3) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Verpflichtungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

15. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.

16. Unfallverhütung

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand nutzen oder diesen betreuen, zuvor vom Mieter oder einer vom Mieter eingewiesenen Person mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden, oder vorab festzustellen, ob die betreffende Person bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.

17. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen Zustand sowie im gereinigtem Zustand (es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbart haben) mit sämtlichen Zusatzteilen zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen, je nach Vereinbarung der Parteien. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, die der Mieter zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandsetzung und der Reinigungsarbeiten bzw. der Reparaturarbeiten betreffend den Mietgegenstand als Schadenersatz zu zahlen.

(2) Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungs-/Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten / der evtl. Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Kosten für die Instandsetzungs-/Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten oder evtl. Neuanschaffung sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung, dass der Mangel nicht reparabel ist, sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber in Textform zu informieren hat.

(4) Falls der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt, verpflichtet er sich, dem Vermieter für jeden Tag, der über den vereinbarten Mietzeitraum hinausgeht, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der überlassenen Mietgegenstände.

(5) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden oder nur ein geringerer als der vom Vermieter angesetzte Schaden eingetreten ist.

18. Verlust des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Nutzung des Mietgegenstandes, sollte er keine Versicherung abgeschlossen haben (siehe nachstehend Absatz 4).

(2) Verluste durch Diebstahl oder Raub hat der Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten.

(3) Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.

(4) Für den Mietgegenstand kann auf Wunsch des Vermieters eine Diebstahl- bzw. Maschinen-Bruchversicherung abgeschlossen werden. Hat der Mieter eine solche Versicherung abgeschlossen und die ihm hieraus ergebenen Obliegenheitsverpflichtungen erfüllt, so entfällt seine Leistungspflicht, abgesehen von der Selbstbeteiligung. Der Versicherungsvertrag wird, falls er vom Vermieter gewünscht wird, nach Abschluss des Mietvertrages zusätzlich abgeschlossen werden.

19. Kündigung

(1) Ein ordentliches Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien nicht zu.

(2) Schließen die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag
– mit einer Frist von 3 Werktagen in Schriftform zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis weniger oder gleich einem Monat bestanden hatte,
– mit einer Frist von 7 Werktagen in Schriftform zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis mehr als 1 Monat bestanden hatte, sofern nicht eine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a) wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
b) wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die Vermögensauskunft abgegeben hat,
c) wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
d) wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Kalendertage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.

(4) Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.

20. Kaution

(1) Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären.

(2) Die Kaution ist nicht zu verzinsen.

21. Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben finden Sie in der gesondert vorgehaltenen Datenschutzerklärung.

22. Urheberrecht

Die von uns in unserer Internetseite eingestellten Fotos und die von uns erstellten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Das Kopieren und Veröffentlichen hiervon (auch nur auszugsweise) wird gem. § 97 UrhG strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Neunkirchen-Seelscheid, den 03.01.2020